
Unterstützung für Kunst und Kultur während der Corona-Pandemie
Die vielfältige Kulturlandschaft in Nordrhein-Westfalen erhalten NRW-Stärkungspaket „Kunst und Kultur"
Um die lebendige und vielfältige Kulturlandschaft Nordrhein-Westfalens zu sichern und kreative Potenziale freizusetzen, hat das Land angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise insgesamt 185 Millionen Euro für das Kulturstärkungspaket bereitgestellt. Die Mittel sind Teil des umfassenden Konjunkturpakets des Landes. Zusätzlich zum regulären Kulturetat 2020 stehen mit dem NRW-Stärkungspaket „Kunst und Kultur“ in diesem Jahr rund 460 Millionen Euro für die Kultur zur Verfügung.
1. Kulturstärkungsfonds für Kultureinrichtungen
Ziel des Kulturstärkungsfonds ist es, Kunst und Kultur im Land wieder erlebbar zu machen und Kultureinrichtungen bei der Durchführung ihrer Kulturprogramme unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie zu unterstützen – auch wenn sich der Betrieb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch nicht rechnen sollte.
Insgesamt stehen dafür über drei verschiedene Förderbausteine Mittel in Höhe von 80 Millionen Euro zur Verfügung, die gezielt das Bundesprogramm „Neustart Kultur“ ergänzen: 60 Millionen Euro gehen an die vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen, die im Wesentlichen öffentlich und institutionell gefördert werden, etwa Stadttheater oder kommunale Museen.15 Millionen Euro stehen für öffentlich geförderte freie bzw. private Kultureinrichtungen u.a. die soziokulturellen Zentren und ähnliche frei-gemeinnützige Einrichtungen sowie Festivals bereit. Weitere fünf Millionen Euro kommen dem gemeinnützigen Bereich zu Gute, also ehrenamtlich getragenen Vereinen wie Amateurtheatern, Freilichtbühnen und Kunstvereinen.
Das MKW hat bislang zwei Programmlinien, die aus dem NRW Kulturstärkungsfonds finanziert werden, ausgeschrieben:
- eine Programmlinie für die gemeinnützigen Kultureinrichtungen, die nicht institutionell gefördert werden
- und eine Programmlinie für die soziokulturellen Zentren, die Mitglied der LAG Soziokultur NRW sind.
Die Frist für die Programmlinie für die soziokulturellen Zentren, die Mitglied der LAG Soziokultur NRW sind, ist am 15. November 2020 ausgelaufen.
Die Programmlinie für gemeinnützige Kultureinrichtungen, die nicht institutionell gefördert werden, ist rückwirkend für 2020 wiederaufgelegt worden. Antragsfrist ist der 12. März 2021.
Eine Programmlinie für freie und kommunal getragene Bespieltheater ist nun rückwirkend für 2020 aufgelegt worden. Antragsfrist ist der 24. März 2021.
Weitere Programmlinien des NRW Kulturstärkungsfonds, insbesondere zu den einzelnen Sparten, in denen dann auch kommunale Kultureinrichtungen berücksichtigt werden, werden nach und nach erarbeitet und bekannt gegeben.
Informationen zu diesen weiteren Förderanträgen und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Einrichtungsträger nach der Veröffentlichung bei den zuständigen Bezirksregierungen. Hier finden Sie den jeweiligen Kontakt.
Fragen zum Kulturstärkungsfonds richten Sie bitte per Mail an
nrw-kulturstaerkungsfonds [at] mkw.nrw.de
2. „Auf geht’s!" Das Stipendienprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler
Bitte beachten Sie, dass die Frist für das Stipendienprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler am 16. Oktober ausgelaufen ist. Anträge die nach dem 16. Oktober eingereicht werden, können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit dem umfangreichen Stipendienprogramm in Höhe von 105 Millionen Euro unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Künstlerinnen und Künstler dabei, ihre Arbeit trotz der weiterhin notwendigen Einschränkungen durch die Corona-Epidemie fortzusetzen und ihr künstlerisches Potential wieder zu entfalten.
Bis zu 15.000 Stipendien mit einer Dotierung von je 7.000 Euro wurden ausgeschrieben. Bewerben konnten sich freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler aller Sparten, deren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen liegt und die ihre künstlerische Tätigkeit im Haupterwerb betreiben.
Die wichtigsten Antworten zum Stipendienprogramm FAQ zum Programm "Auf geht‘s!"
Ziel ist der Erhalt einer lebendigen und vielfältigen nordrhein-westfälischen Kulturszene. Mit dem Stipendium sollen Künstlerinnen und Künstlern eine materielle Unterstützung für ihre künstlerische Tätigkeit erhalten.
Antragstellerinnen und Antragsteller verpflichten sich mit der Antragstellung, ihre durch das Stipendium ermöglichte künstlerische Arbeit in Form eines Sachberichts zu dokumentieren und diesen der bewilligenden Stelle unaufgefordert bis zum 30.06.2021 zuzuleiten. Informationen zur Ausgestaltung des Sachberichts werden wir in Kürze auf der Seite des Ministeriums zur Verfügung stellen.
Der Sachbericht ist - wie auch der Antrag - über ein Online-Formular einzureichen, das voraussichtlich Mitte/Ende Februar 2021 zur Verfügung stehen wird. Über einen persönlichen Link, der Ihnen per E-Mail zugeschickt wird, können Sie den Sachbericht erstellen. Auch werden wir das Formular auf unserer Website zur Verfügung stellen. Es können nur Sachberichte berücksichtigt werden, die über das vorgesehene Online-Formular eingehen. Bitte sehen Sie davon ab, Sachberichte direkt an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft oder die Bezirksregierungen zu schicken.
Der Sachbericht (bis maximal 10.000 Zeichen inkl. Leerzeichen) sollte u.a. folgende Angaben beinhalten:
- Titel des Werkes (falls vorhanden)
- Ziel, Durchführung und Ergebnis Ihres Projektes im Vergleich zum Antrag (Was wollten Sie tun? Was haben Sie getan? Welches Ziel hatten Sie? Wurde das Ziel erreicht? Hat sich das Projekt anders als geplant entwickelt? Warum und wie?)
- Welche Menschen haben sich mit Ihrem Projekt beschäftigt?
- Über welchen Zeitraum hat sich die Arbeit an Ihrem Projekt erstreckt?
- Haben Sie bei Ihrer Arbeit Perspektiven für die Zukunft gewonnen?
Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung lediglich bis zum 16.10.2020 möglich war. Ausnahmen von dieser Frist können nicht gewährt werden.
Gefördert werden künstlerische Vorhaben bzw. Projekte. Dazu gehört auch die Entwicklung oder die Umsetzung neuer kreativer Ansätze der Kunstvermittlung.
Beispiele für förderfähige Vorhaben: Online-Konzerte, Formatentwicklung für die zukünftige Arbeit, Online-Ausstellung, Online-Mitmachprojekte, Recherchearbeiten für künftige Projekte, Schreiben von Manuskripten und Konzepten, Komponieren, Online-Kurse, interaktive Projekte, Online-Kooperationen bei interdisziplinären Arbeiten etc.
Nein, dem Antrag müssen keine Belege über Honorarausfälle, Kontoauszüge oder Kostenkalkulationen oder sonstiges beigelegt werden. Allerdings müssen Sie bestätigen und auf Anforderung nachweisen können, dass Ihre künstlerische Tätigkeit bedingt durch die Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt ist. Für den Nachweis sollten Sie neben Kontoauszügen und schriftlichen Absagen auch E-Mails und eigene Notizen über ausgefallene Einnahmen (Bezeichnung der mit Ihnen vorgesehenen Aufführung/Maßnahme etc. unter Angabe von Datum, Titel/Arbeitstitel, Veranstalter und Veranstaltungsstätte sowie Honorarvereinbarung netto/brutto/Spesen, Ansprechpartner) vorhalten.
Da es sich um ein Stipendium handelt, verzichten wir auf einen zahlenmäßigen Nachweis und bitten lediglich um die Vorlage eines Sachberichts, aus dem die ordnungsgemäße Verwendung hervorgeht.
Bei zweckmäßiger Verwendung müssen die Mittel nicht zurückgezahlt werden.
Das Stipendium wird allerdings zurückgenommen, wenn Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht wurden und die Vergabe des Stipendiums somit zu Unrecht erfolgte. Auch kann eine Rückforderung erfolgen, wenn der Hauptwohnsitz vor dem 31.12.2020 in einen Ort außerhalb NRWs verlegt wird oder wenn kein Sachbericht bis zum 30.6.2021 eingereicht wurde. Die Mittel sind dann unverzüglich in voller Höhe, einschließlich Zinsen, zurückzuzahlen.
Eine Umsetzung ist wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Das Stipendium kann also auch für vorbereitende Arbeiten genutzt werden.
Ja, das ist möglich. Bitte verwenden Sie dazu die Formulierung „Gefördert durch ein Künstlerstipendium im Rahmen der NRW-Corona-Hilfen“. Das dazugehörige Logo der Landesregierung erhalten Sie bei Ihrer Bezirksregierung.
Ja. Das Stipendium steht allen oben genannten Personen offen.
Grundsätzlich ist es möglich, das Stipendium zu beantragen und gleichzeitig Arbeitslosengeld I zu beziehen. Wichtig ist hier, dass Ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt durch die Arbeit an Ihrem Projekt nicht beeinträchtigt wird. Auch dürfen Sie keine Einnahmen aus dem Projekt generieren bzw. müssen diese Ihrer zuständigen Arbeitsagentur mitteilen.
Falls weitere Fragen zu der Kombinierbarkeit bestehen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur. Dieser wird Ihnen im Einzelfall weiterhelfen können.
Nein, die Stipendien werden nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Die Stipendien dienen nicht der Absicherung des Lebensunterhalts. Sie verfolgen einen darüberhinausgehenden Zweck.
Grundsätzlich gilt, dass eine Anrechnung von weiteren Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Corona-Überbrückungshilfe nur dann stattfindet, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden (Vgl. Frage 4.7 der FAQ des Bundes zur Überbrückungshilfe).
Aufgrund der unterschiedlichen Förderziele findet keine Anrechnung der NRW-Überbrückungshilfe Plus oder der Überbrückungshilfe des Bundes auf das Künstlerstipendium statt. Auch findet keine Anrechnung des Künstlerstipendiums auf die NRW-Überbrückungshilfe Plus oder die Überbrückungshilfe des Bundes statt. Die Kombinierbarkeit beider Förderprogramme ist somit auch bei zeitlichen Überschneidungen gegeben.
Subventionsbetrug begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben macht, um eine zweckgebundene Förderung der öffentlichen Hand (Subvention) zu erhalten, oder wer es vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, Änderungen zu diesen Angaben zu machen.
Zahlungen aus dem nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Künstlerstipendium sind in Zeile 15 der Anlage EÜR einzutragen. Die mit dem Stipendium beglichenen Betriebsausgaben sind – je nach Verwendung – in die entsprechende Betriebsausgabenzeile einzutragen.
Da die Einnahmen steuerfrei sind und die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben steuerlich nicht abgezogen werden dürfen, müssen die Einnahmen zusätzlich in Zeile 92 und die Ausgaben zusätzlich in Zeile 95 eingetragen. Die Gewinnermittlung wird dadurch für steuerliche Zwecke korrigiert.
Ausdrücklich weisen wir Sie darauf hin, dass es sich beim Stipendium, entgegen der Angaben in Ihrem Bewilligungsbescheid („Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens– oder Körperschaftsteuer wird das Stipendium gewinnwirksam berücksichtigt.“), um eine steuerfreie Zahlung handelt.
Bei weitergehenden Fragen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
In den meisten Fällen finden Sie bereits in den hier aufgeführten FAQ die Antwort auf Ihre Frage.
Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne mit einer E-Mail an corona [at] mkw.nrw.de.
FAQs zum Sachbericht Für das "Auf geht's!" Stipendium
Um das Eingabeformular aufzurufen, geben Sie bitte zunächst Ihre Postleitzahl ein. Wenn Sie in der Zwischenzeit umgezogen sind, probieren Sie bitte sowohl die alte als auch die neue Postleitzahl aus.
Klicken Sie dann auf „Absenden“. Das Formular wird sich dann öffnen. Gegebenenfalls müssen Sie hier ein wenig scrollen, da das Formular nicht als Ganzes auf dem Bildschirm erscheint. Nach einem kleinen Text beginnt das Eingabefeld.
Sollten Probleme beim Aufrufen des Formulars auftreten, kann dies daran liegen, dass Sie eine veraltete Browserversion verwenden. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser oder nutzen Sie einen anderen.
Bitte beachten Sie, dass Sie das Formular nur einmal abschicken können. Nach Abschicken des Sachberichts kann an diesem keine Änderung mehr vorgenommen und der Link nicht mehr verwendet werden
Bitte beachten Sie, dass Sie das Formular nur einmal abschicken können. Nach Abschicken des Sachberichts kann an diesem keine Änderung mehr vorgenommen und der Link nicht mehr verwendet werden!
Bitte schicken Sie in diesem Fall eine Mail an NRW-Kuenstlerstipendium [at] mkw.nrw.de . Wir werden Ihnen dann zeitnah einen neuen Link zusenden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies nur in Einzelfällen möglich ist.
Der Link kann mehrmals verwendet werden. Sobald Sie den Sachbericht/das Formular jedoch abgeschickt haben, kann der Link nicht noch einmal verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass die Eingaben nicht gespeichert werden können.
Nein, dies ist nicht möglich. Es empfiehlt sich daher, die Bearbeitung in einer Sitzung abzuschließen.
Nein, dies ist nicht möglich.
Sollten Sie das Stipendium nicht in Anspruch genommen und den Betrag zurückgezahlt haben, bitten wir Sie dennoch darum, den Link zum Sachbericht aufzurufen und die Rückzahlung im Formular zu bestätigen. Nur so kann der Vorgang abgeschlossen werden. Sie müssen lediglich das entsprechende Feld ankreuzen, weitere Angaben sind nicht erforderlich.
Grundlage für die Programmierung des Sachberichts waren die Formulare für die NRW-Soforthilfe. Um eine schnelle Programmierung des Sachberichts zu gewährleisten, mussten die abgebildeten Soforhilfe-Logos und als Absender „noreply [at] soforthilfe-corona.nrw“ übernommen werden. Bei den Künstlerstipendien handelt es sich nicht um die NRW-Soforthilfe. Auch werden diese nicht auf die Soforthilfe angerechnet.
Wir behalten uns vor, die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen. Sollen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe des Sachberichts keine weitere Nachricht von uns erhalten, gilt Ihr Fördervorgang bei uns als abgeschlossen.
Von Grundsicherung bis Kurzarbeitergeld Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Kulturschaffende, denen durch die aktuelle Krise das Einkommen wegbricht, können zur Sicherung ihres Lebensunterhalts von den Jobcentern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erhalten.
Wer zwischen 1. März und 31. Dezember 2020 Corona-bedingt einen Antrag auf Grundsicherung stellt, für den gelten erleichterte Zugangsvoraussetzungen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden FAQ-Fragen.
Nein, Ihre Selbstständigkeit kann weiterlaufen. Es muss nur ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.
Zuständig ist das Jobcenter in der kreisfreien Stadt oder dem Kreis, in dem die Antragsteller ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Die Kontaktdaten der einzelnen Jobcenter finden sich im Internet (z. B. unter der Dienststellensuche der Bundesagentur für Arbeit).
Für die Beantragung der Leistungen stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit vereinfachte Antragsformulare zur Verfügung, die Sie unter dem folgenden Link finden: Corona-Grundsicherung. Bei Jobcentern in gemeinsamer Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und Kommune sowie bei einigen kommunalen Jobcentern kann der Antrag elektronisch hochgeladen, ausgefüllt und direkt ans Jobcenter übersandt werden.
Es besteht in jedem Fall die Möglichkeit, Anträge auch postalisch, per E-Mail oder zunächst nur telefonisch zu stellen; die Antragsunterlagen werden dann ggf. vom Jobcenter zugeschickt.
Die Antragsvordrucke selbst stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung.
Darüber hinaus gibt es im Intranet der Bundesagentur für Arbeit (s. Download-Center) aber die Kurzinformation „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“ in den weiteren Sprachen Arabisch, Englisch, Französisch und Persisch sowie die Broschüre „Einfach erklärt“ neben Deutsch in den Sprachen Arabisch und Englisch.
Die Antragstellung wirkt auf den Ersten eines Monats zurück. Der Antrag muss deshalb immer vor Ablauf des Monats gestellt werden, für den Leistungen der Grundsicherung begehrt werden. Eine rückwirkende Antragstellung für Zeiten vor dem laufenden Monat ist rechtlich nicht möglich.
Die Grundsicherung nach dem SGB II umfasst
- monatliche Pauschalen für den Lebensunterhalt für jedes Familienmitglied (abhängig vom Alter zwischen 250 Euro und 432 Euro, s. Regelsätze),
- ggf. Mehrbedarfe für besondere Personengruppen (z. B. für Alleinerziehende oder werdende Mütter),
- die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten,
- Kosten für die Absicherung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes,
- Leistungen für Kinder und Jugendliche für Bildung und Teilhabe, z. B. Schulbedarfspaket zum Schulstart, evtl. Mittagsverpflegung oder Ausgaben für den Musikschulunterricht (sog. Teilhabeleistung, max. 15 Euro im Monat),
- ggf. Einmalleistungen (z. B. für Erstausstattungen) sowie
- Leistungen zur Arbeitsförderung (sofern erforderlich).
Weitere Auskünfte erteilt das örtlich zuständige Jobcenter gerne auch telefonisch.
Grundsätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen. Dies gilt nach allgemeinen Regeln aber dann nicht, wenn diese Kosten unangemessen hoch sind. Der Höchstsatz variiert von Stadt zu Stadt, das jeweilige Jobcenter gibt gerne Auskunft über die festgesetzte Höhe.
Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2020 beginnen, sieht das Sozialschutz-Paket insoweit eine Ausnahmeregelung vor: Danach gelten sämtliche Unterkunftskosten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen, d. h. die Jobcenter erkennen diese Kosten für sechs Monate ungekürzt an. Damit ist gesichert, dass Betroffene, die infolge der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, grundsätzlich in ihrer Unterkunft verbleiben können und die dafür anfallenden Kosten gedeckt sind.
Bezüglich der Berücksichtigung von Einkommen sieht das Sozialschutz-Paket keine Privilegierung vor. Insoweit kommen die allgemeinen Grundsätze des SGB II zur Anwendung, wonach alle Einnahmen, die während des Leistungsbezuges zufließen, grundsätzlich auf die Grundsicherung anzurechnen sind.
Verfügen Sie also noch oder schon wieder über Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit als Kulturschaffende, sind diese als Einkommen zu berücksichtigen. Die ersten 100 Euro Monatseinkommen werden aber wegen des Grundabsetzungsbetrags nicht berücksichtigt. Übersteigt das Einkommen 100 Euro, wird der Teil zwischen 100 Euro und 1.000 Euro in Höhe von 20 Prozent nicht angerechnet. Von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro bleiben noch einmal 10 Prozent anrechnungsfrei. Bei Familien mit minderjährigen Kindern erhöht sich die Obergrenze auf 1.500 Euro.
Ist die Höhe des monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht bekannt, wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst nur vorläufig bewilligt. Die Höhe des dabei angerechneten Einkommens wird das Jobcenter aufgrund der vorhandenen Nachweise schätzen.
Eine abschließende Entscheidung erfolgt aufgrund der Vorgaben des Sozialschutz-Paketes ausnahmsweise nur auf Antrag. Sofern also das prognostizierte Einkommen vom Jobcenter zu hoch eingeschätzt wurde, sollten Sie im Jobcenter einen Antrag auf Korrektur stellen. Wurde das Einkommen zu gering eingeschätzt, erfolgt grundsätzlich keine Korrektur für die Vergangenheit. Leistungsberechtigte sind aber dennoch verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen ihrer Verhältnisse, wie höhere Einnahmen, im Jobcenter mitzuteilen.
Aachen
Mail: Jobcenter-Aachen.6162 [at] jobcenter-ge.de
Tel: 0241/88681- Durchwahlen 3451 oder 3462 oder 3459
Bielefeld
Mail: jobcenter-bielefeld.Herforder-Strasse-EKS626 [at] jobcenter-ge.de
Tel: 0521/556173626
Bochum
Mail: jobcenter-bochum.team361-selbstaendige [at] jobcenter-ge.de
Tel: 0234/93635009
Bonn
http://www.job-center-bonn.de/site/kontakt/
Dortmund
Mail: Jobcenter-Dortmund.Team230 [at] jobcenter-ge.de
Tel: 0231/842-1110
Düsseldorf
Mail: jobcenter-duesseldorf.mitte-leistung-5508 [at] jobcenter-ge.de
Tel: 0211/91747758
Essen
Mail: Bereich-NKB [at] jobcenter.essen.de
Tel: 0201/8857985
Köln
https://www.jobcenterkoeln.de/site/de/corona_erreichbarkeit
https://www.jobcenterkoeln.de/corona_neuantrag
Kreis Lippe
Münster
Der Bund hat kurzfristig Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Insoweit verweisen wir auf folgenden Link: www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus. Auch Kultureinrichtungen wird empfohlen, sich dazu an die für sie zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.
Freiberufliche Künstler/innen haben als Selbständige grundsätzlich die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Sofern sie dies getan haben und die Voraussetzungen (Anwartschaftszeit von 6 Monaten) erfüllen, haben erhalten sie Leistungen als „Arbeitslosengeld I“. Der Antrag kann online gestellt werden. www.arbeitsagentur.de/antrag-arbeitslosengeld/.
Einnahmeneinbußen sollten sofort bei der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Damit sinken auch monatliche Beitragszahlungen. Die Künstlersozialkasse ist unbürokratisch bereit, fällige Beiträge zu stunden oder Voraussetzungen für Beitragsabsenkungen abzusenken: www.kuenstlersozialkasse.de
Weiterführende Informationen zum Thema Grundsicherung finden Sie auf der Website des Kulturrats NRW und auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Verlässlichkeit schafft Sicherheit Verfahrenserleichterungen bei Förderungen
Neben der Soforthilfe schaffen Anpassungen in den regulären Förderverfahren Sicherheit für die Kultureinrichtungen und –akteure. Grundsätzlich gilt dabei: Die bereits bewilligten bzw. derzeit noch in Prüfung befindlichen Förderungen (Stichtag: 15. März 2020) im Gesamtvolumen von mehr als 120 Millionen Euro werden in jedem Falle ausgezahlt – auch dann, wenn die Veranstaltungen und Projekte aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt oder verschoben werden müssen.
Zusätzliche Ausnahmeregelungen sollen Veranstalter und Einrichtungen finanziell wie zeitlich entlasten: So können etwa Ausfallkosten, die durch Absagen entstehen, als zuwendungsfähige Ausgaben im Rahmen der Förderungen anerkannt werden sowie die üblicherweise bei der Verwendung von Fördermittel geltenden zwei-Monats-Fristen gelockert werden.
Kultur wieder erlebbar machen Wiederaufnahme des Kulturbetriebs
In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie und des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen ist angestrebt, die Maßnahmen im Kulturbereich in den kommenden Wochen und Monaten schrittweise zu reduzieren.
Die aktuellen Regelungen zu den gegebenen Infektionsschutzmaßnahmen finden Sie in der jeweils gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO).
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