KULTUR UND WISSENSCHAFT

  IN NORDRHEIN-WESTFALEN

Förderprogramm „ZSL Hochschulbau“

Drei männliche Studenten im Hörsaal mit Laptop und Tablet

Förderprogramm „ZSL Hochschulbau“

Mit dem jährlichen Förderprogramm unterstützt das Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) Hochschulen bei Flächenoptimierungen sowie Investitionen in die technische Infrastruktur für Lehrzwecke aus Mitteln des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“.

Hinweis Neue Frist

Die Frist für die Übersendung der Anträge wird bis zum 03.04.2024 verlängert.

Kurz erklärt Alle Informationen auf einen Blick

Mit dem Zukunftsvertrag „Studium und Lehre stärken“ als strategisches Nachfolgeprogramm des Hochschulpakts 2020 führen Bund und Länder ihre gemeinsame Absicht fort, einen verbindlichen Rahmen zur Sicherstellung der hohen Qualität von Studium und Lehre zu schaffen. Wesentliche Ziele sind der Kapazitätserhalt und die Qualitätsverbesserung (gute Studienbedingungen) an Hochschulen, damit langfristig ausreichend akademische Fachkräfte für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft ausgebildet werden. 

Eine qualitative und moderne technische Ausstattung der genutzten Flächen für Lehrzwecke ist dabei prägend für den Erfolg der Lehrenden und Studierenden in der nordrhein-westfälischen Hochschullandschaft. 

Mit dem jährlichen ZSL-Förderprogramm fördert das MKW Maßnahmen zur Modernisierung von Lehrgebäuden und zur Verbesserung der Geräte- und Technikausstattung für die Lehrpraxis und für studentisches Arbeiten.

Weitere Details zum Programm sind den Dokumenten im Download-Bereich zu entnehmen.

Die rechtsverbindlich unterschriebenen Anträge sind bis zum 03. April 2024 ausschließlich per E-Mail zu senden an: ZSL-Foerderprogramm[at]mkw.nrw.de (ZSL-Foerderprogramm[at]mkw[dot]nrw[dot]de) 

Private Hochschulen, die gem. § 81 Abs. 1 HG NRW staatlich refinanziert werden, können Rückfragen an ZSL-Foerderprogramm[at]mkw.nrw.de (ZSL-Foerderprogramm[at]mkw[dot]nrw[dot]de) richten.

Alle anderen Hochschulen sollten ihre Rückfragen zum Antragsverfahren vorzugsweise ebenfalls an die E-Mailadresse ZSL-Foerderprogramm[at]mkw.nrw.de (ZSL-Foerderprogramm[at]mkw[dot]nrw[dot]de )oder an das zuständige Regionalreferat in der Abteilung Hochschulbau richten. 

Im Überblick Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Förderprogramm

Das Antragsformular steht im Downloadbereich zum Abruf bereit. Es gibt ein separates Antragsformular für Hochschulen in Trägerschaft des Landes NRW (Hochschulen gem. 1 Abs. 2 HG NRW und § 1 Abs. 2 KunstHG NRW) sowie ein separates Antragsformular für gem. § 81 Abs. 1 HG NRW staatlich refinanzierte Hochschulen.

Die rechtsverbindlich unterschriebenen Anträge sind ausschließlich per E-Mail zu senden an: ZSL-Foerderprogramm[at]mkw.nrw.de (ZSL-Foerderprogramm[at]mkw[dot]nrw[dot]de)

Private Hochschulen, die gem. § 81 Abs. 1 HG NRW staatlich refinanziert werden, können Rückfragen ebenfalls an dieses Postfach richten.

Alle anderen Hochschulen sollten ihre Rückfragen zum Antragsverfahren vorzugsweise auch an die E-Mailadresse ZSL-Foerderprogramm[at]mkw.nrw.de (ZSL-Foerderprogramm[at]mkw[dot]nrw[dot]de) oder an das zuständige Regionalreferat in der Abteilung Hochschulbau richten.

Werden für die Maßnahme Drittmittel eingesetzt (bspw., wenn BLB NRW im Rahmen seiner Eigentümerverpflichtung einen Anteil an den Gesamtausgaben trägt), dann mindern diese Drittmittel die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben. Als Drittmittel sind auch Einnahmen aus zweckgebundenen Spenden, Einnahmen aus dem Projekt und weitere bewilligte / beantragte öffentliche Förderungen der Maßnahmen anzugeben.

Es ist ein Eigenanteil von mindestens 10% der förderfähigen Gesamtausgaben zu erbringen.

Bei gem. § 81 Abs. 1 HG NRW staatlich refinanzierten Hochschulen beziehen sich die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausschließlich auf den staatlich refinanzierten Teil. Wenn keine studiengangscharfe Abgrenzung möglich sein sollte, kann auf eine Quotelung nach Anteil des refinanzierten Bereichs zurückgegriffen werden.

Im Antragsformular kann die Tabelle bei Punkt 3 mehrfach dupliziert und in der erforderlichen Anzahl eingefügt und entsprechend ausgefüllt werden.

Fördergegenstände mit gegebenem Sachzusammenhang sind zu einer Maßnahme zusammenzufassen.

Die Reihenfolge der Maßnahmen bildet die Priorisierung der Hochschule ab.

Nein, bitte reichen Sie den Antrag erst zur nächsten Förderrunde ein.

Anmietungen können nur gefördert werden, wenn damit keine Flächenmehrung verbunden ist, somit eine bereits bestätigte und aus anderer Finanzierung (bspw. aus HSP) gedeckter Flächenbedarf weiterhin gedeckt wird. Anmietungen sind förderfähig, wenn bereits ein genehmigtes Raumprogramm vorliegt.

Planungsleistungen und Konzeptentwicklungen sind nur förderfähig, wenn das daraus resultierende Vorhaben der Zweckbestimmung des ZSL entspricht. Konzepte für Vorhaben mit Flächenmehrungen sind nicht förderfähig.

Sofern im Antrag dargelegt werden kann, dass sämtliche unter II. aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden, kann auch ein Musikinstrument Gegenstand der Förderung sein. Dies setzt jedoch auch voraus, dass die geplanten Maßnahmen den Zielen von Nachhaltigkeit dienen.

Ja, wenn ein eindeutiger Lehrbezug gegeben ist.

Als Rechnernetz wird ein Vorhaben bezeichnet, das auf die Erneuerung der Netzwerkinfrastruktur (Hardware, Leitungen, Switches etc.) auf den aktuellen Stand der Technik zielt. 

Handelt es sich jedoch schwerpunktmäßig nur um die Ausstattung von Räumen mit aktueller Medientechnik (Beamer, Lautsprecher, Mikrofone etc.) und sind in diesem Zusammenhang neue Leitungen zu verlegen oder veraltete Steuerungs- und Anschlussmöglichkeiten hin zu einer zeitgemäßen Konnektivität anzupassen, dann handelt es sich hierbei nicht um ein Rechnernetz.

Für die Förderung von Rechnernetzen ist ein positives Gutachten eines geeigneten Dritten, bspw. einer anderen Hochschule erforderlich. Das Gutachten sollte die folgenden Punkte adressieren:

  1. Begründung / Qualifikation des Gutachters
     
  2. Ist die Beschaffung im Hinblick auf vorhandene Geräte erforderlich?
     
  3. Entsprechend Aufbau und Konzept dem Stand der Technik?
     
  4. Sind Auswahl, Ausstattung und Preis angemessen?
     
  5. Ist das Gesamtsystem für die vorgesehenen Einsatzzwecke sinnvoll und notwendig?
     
  6. Gesamtergebnis

Ja. Sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, können bei bereits begonnenen Maßnahmen die Gesamtausgaben des laufenden Kalenderjahres in der Antragssumme berücksichtigt werden. Bereits abgeschlossene bzw. fast abgeschlossene Maßnahmen sind jedoch nicht förderfähig.

Bei Anträgen von gem. § 81 Abs. 1 HG NRW staatlich refinanzierten Hochschulen ist ein vorgezogener Maßnahmebeginn im Antragsformular bei Punkt „4. Erklärungen“ zu beantragen, wenn mit der Maßnahme bereits begonnen wurde bzw. werden soll.

Ja, wenn die Maßnahme auf eine Verbesserung der Lehre abzielt, bspw. durch den Einsatz von energieeffizienterer Technik in den Hörsälen, Seminarräumen, Labor- und Praktikumsräumen. Ein konkreter Bezug zu den Zielen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ muss gegeben sein.

Allgemeine Hochschulaufgaben, reine Lehrprojekte sowie Ausgaben ohne einen konkreten Bezug zu den Zielen des Zukunftsvertrags „Studium und Lehre stärken“ werden nicht gefördert.

Benötigt werden:

  • Kurzer Erläuterungsbericht (bedarfsauslösende Gründe und Projektbeschreibung)
  • Raumprogramm bzw. Raumnutzungskonzept bei Flächenumnutzungen
  • Kostenermittlung nach den aktuellsten BMK-Richtwerten
  • Ausgabenplan sowie Zeitplan und Finanzplan über den voraussichtlich zeitlichen Bedarf des Mittelabrufs
  • ggf. Bestätigung über das Einverständnis des Vermieters in die baulichen Eingriffe
  • ggf. Bericht über den Stand der baufachlichen und sonst erforderlichen Genehmigungen
  • ggf. Entwurfszeichnungen, Lageplan

Angebote sind nicht vorzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass die Hochschule vor der Antragstellung Vergleichsangebote eingeholt hat und die Beauftragung sowohl wirtschaftlich und sparsam, als auch entsprechend des gültigen Vergaberechts erfolgt.

Bei Rechnernetzen ist ein positives Gutachten eines geeigneten Dritten, bspw. einer anderen Hochschule, vorzulegen.

Gem. § 81 Abs. 1 HG NRW staatlich refinanzierte Hochschulen haben bei Auftragsvergaben im Rahmen von Zuwendungen die Nr. 3 der ANBest-P zu beachten. Dies gilt auch bei einem vorzeitigem Maßnahmebeginn.

Ja, eine Darstellung der Konformität mit der Zweckbestimmung der ZSL-Mittel ist für jede Maßnahme erforderlich.

Die Summe der Gesamtausgaben aller beantragten Maßnahmen einer Hochschule soll mind. 200.000 Euro betragen.

Eine fixe Obergrenze gibt es nicht. Bei einer zu großen Zahl oder zu großen Beträgen können die Maßnahmen nach Austausch mit der antragstellenden Hochschule ggf. nur bezuschusst werden.

Ja, allerdings sind die Ausgaben vor Antragstellung nur förderfähig, soweit diese im laufenden Kalenderjahr der Ausschreibungsrunde angefallen sind. Weiter zurückliegende Ausgaben sind nicht förderfähig.

Die Mittel werden jährlich zugewiesen. Der Förderzeitraum beträgt maximal 2 Kalenderjahre.

Die Zuweisung erfolgt entsprechend der im Antrag dargelegten Planung der Hochschule zum jährlichen Mittelbedarf. Es sollen vorrangig Projekte gefördert werden, bei denen die meisten Mittel in 2024 abfließen werden.

Der Mittelabruf erfolgt bedarfsgerecht nach der Zuweisung. Dafür ist das Formular zur Anforderung der Zuweisungsmittel zu verwenden.

Die Kunst- und Musikhochschulen stimmen sich hinsichtlich der EPOS-Abwicklung bzw. der Mittelübertragung formlos mit Referat Z.11 (Funktionspostfach: BKS-MKW[at]mkw.nrw.de (BKS-MKW[at]mkw[dot]nrw[dot]de)) über die Höhe der zu tätigenden Buchungen ab. Zusätzlich ist das Referat 124 per E-Mail an Referat124[at]mkw.nrw.de (Referat124[at]mkw[dot]nrw[dot]de) zu informieren.

Um den administrativen Aufwand zu reduzieren, ist vorgesehen, dass die zugewiesenen Mittel zum Ende des Jahres abgerufen werden. Hierzu ist im Zuweisungsschreiben aufgeführt, bis zu welchem Zeitpunkt die Mittelabrufe spätestens eingereicht werden können. Diese Frist ist von den Hochschulen unbedingt einzuhalten.

Bei mehrjährigen Maßnahmen erfolgt die Zuweisung der weiteren Tranche erst dann, wenn ein erheblicher Teil der bisherigen Zuweisung für das Projekt verausgabt wurde.

Die Mittel werden durch das MKW in jährlichen Teilbeträgen für den gesamten Bewilligungszeitraum (maximal zwei Jahre) bewilligt. Der Bewilligungsrahmen ist hinsichtlich der für die einzelnen Haushaltsjahre eingeplanten Teilbeträge verbindlich. Die Auszahlung erfolgt auf bedarfsgerechte Anforderung der Hochschule. Für den Mittelabruf ist das Formular zur Anforderung der Zuwendungsmittel zu verwenden. Die ausgezahlten Mittel sollen innerhalb von zwei Monaten verwendet werden, da sonst ggf. Zinsen geltend gemacht werden. Die Mittel können längstens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums ausgezahlt werden.

Die Höhe des von der Hochschule zu erbringende Eigenanteils ist separat in dem Bericht auszuweisen. Dabei ist der konkrete Betrag und die Erbringungsform (z.B. durch den Einsatz von Personalmitteln) maßnahmenscharf darzustellen.

Weitere Nachweise sind nicht vorzulegen. Jedoch trägt die Hochschule dafür Sorge, dass die angefallenen Personalausgaben auf Verlangen nachgewiesen werden können.

Hochschulen in Trägerschaft des Landes NRW haben nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht über die durchgeführte Maßnahme (Sachbericht) und die benötigten Mittel inkl. Eigenanteile vorzulegen. Bei mehrjährigen Maßnahmen ist zusätzlich ein Bericht über das vergangene Förderjahr vorzulegen. Für die Berichte ist das dem Zuweisungsschreiben beigefügte Formular zu verwenden.

Die Frist zur Vorlage der Berichte ist im Zuweisungsschreiben aufgeführt. Bitte übersenden Sie keine Belege. Die Hochschule muss jedoch prüffähige Unterlagen (inklusive Belege) vorhalten.

Bei gem. § 81 Abs.1 HG NRW staatlich refinanzierten Hochschulen richtet sich die Nachweispflicht nach §§ 23 und 44 LHO NRW und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Projektförderungen (ANBest-P). Demnach ist sechs Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, ein Verwendungsnachweis bestehend aus einem rechnerischen Nachweis, einem Sachbericht und ggf. einer Belegliste vorzulegen. Sofern der Bewilligungszeitraum mehr als ein Jahr dauert, ist vier Monate nach Ablauf des ersten Jahres ein Zwischennachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem rechnerischen Nachweis vorzulegen. Die konkrete Regelung wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt. Entsprechende Formulare als Anlage des Bescheides beigefügt sein.

Nur private Hochschulen, die gem. § 81 Abs. 1 HG NRW staatlich refinanziert werden, sind in ihren refinanzierten Bereichen antragsberechtigt. Die Antragsberechtigung besteht dabei nur für den Fördergegenstand A (Verbesserung der Geräte- und Technikausstattung).

Nein, es ergeht kein weiterer an die einzelne Hochschule adressierter Erlass. Die Bekanntgabe des Förderprogramms erfolgt über die Sprecherteams der Hochschulen NRW (Universitäten, Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, Kunst- und Musik-Hochschulen) an sämtliche Hochschulen.