KULTUR UND WISSENSCHAFT

IN NORDRHEIN-WESTFALEN

Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen

Saxophonistinnen auf einer Bühne

Minimaler Verwaltungsaufwand – maximale Wirkung Die Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen

Kultur schafft Lebensqualität und verbindet Menschen – gerade im ländlichen Raum, wo kulturelle Angebote oft seltener sind. Mit den Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen gemeinnützige Vereine, Initiativen und Organisationen dabei, kulturelle Veranstaltungen im ländlichen Raum unkompliziert umzusetzen. Gefördert werden öffentliche Kulturveranstaltungen und Veranstaltungsreihen mit einem Festbetrag von 500 Euro, wenn für die Durchführung mindestens 500 Euro an förderfähigen Ausgaben entstanden sind.

Ob Konzert, Theateraufführung, Lesung, Ausstellung oder kulturelles Angebot im Rahmen von Brauchtum und Ehrenamt: Die Kultur-Schecks helfen dort, wo oft schon ein kleiner Zuschuss ausreicht, um Ideen Wirklichkeit werden zu lassen. Das Programm ist bewusst unbürokratisch gestaltet. Der Antrag wird erst nach Abschluss der Veranstaltung online über Kultur.Web gestellt und zusammen mit den entstandenen Rechnungen und Belegen eingereicht.

Ziel des Programms ist es, das kulturelle Leben im ländlichen Raum zu stärken, ehrenamtliches Engagement sichtbar zu machen und Menschen vor Ort zusammenzubringen. So trägt das Land dazu bei, kulturelle Teilhabe, Gemeinschaft und gesellschaftlichen Zusammenhalt nachhaltig zu fördern.

Sie haben Fragen? Ihre Ansprechpersonen

Bei Fragen zur Förderung wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Arnsberg.

E-Mail: Kultur-Schecks[at]bra.nrw.de (Kultur-Schecks[at]bra[dot]nrw[dot]de)
Telefon: +49 2931 82-5070


Offizielle Sprechzeiten zur Beratung

  • Mo., Mi., Fr.: 9-12 Uhr
  • Di. & Do.: 14-16 Uhr

Häufig gestellte Fragen & Antworten zum Förderprogramm Allgemeine Fragen

Kultur schafft Lebensqualität und verbindet Menschen – gerade in Zeiten, in denen gesellschaftliche Veränderungen, räumliche Entfernung und Digitalisierung das persönliche Miteinander erschweren. Mit den Kultur-Schecks fördert das Land Nordrhein-Westfalen Veranstaltungen, Veranstaltungreihen, Initiativen und Projekte, die das kulturelle Leben im ländlichen Raum stärken und damit Gemeinschaft, Teilhabe und Zusammenhalt vor Ort ermöglichen. Ziel ist es, Menschen für kulturelle Angebote in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld zu begeistern, regionales Engagement sichtbar zu machen und kulturelle Vielfalt wertschätzend zu fördern. Kultur lebt von den Menschen, die sie vor Ort gestalten – häufig ehrenamtlich, lokal verankert und nah an den Bedürfnissen der Gemeinschaft. Die Kultur-Schecks setzen deshalb bewusst auf eine unbürokratische und flexible Förderung. Statt Inhalte oder Ergebnisse vorzugeben, versteht sich das Land als Möglichmacher. Es unterstützt diejenigen, die Kultur im ländlichen Raum tagtäglich leben und weiterentwickeln.

Für die Kultur-Schecks legt eine offizielle Liste des Landes fest, welche Orte als „länd-licher Raum" gelten. Diese sogenannte Gebietskulisse listet Gemeinden, kreisfreie Städte und einzelne Gemeindeteile auf, die offiziell zum ländlicher Raum in Nordrhein-Westfalen gehören. Steht ein Ort auf der Liste, ist eine Veranstaltung dort grundsätzlich förderfähig. Eine vollständige Übersicht der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ findet sich hier.

Für das Förderprogramm „Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen“ stellt das Land 2026 insgesamt 500.000 Euro zur Verfügung.

Diese Situation kennt jede und jeder Engagierte im Kulturbereich: Es gibt eine Idee für deren Umsetzung ein geringer finanzieller Zuschuss genügen würde. Häufig scheitern solche Ideen jedoch weniger am Geld als an bürokratischen Hürden – aufwendigen Antragsverfahren, langen Vorlaufzeiten und komplizierten Abrechnungsprozessen. Genau hier setzen Kultur-Schecks an: Sie fördern kleine Kul-turveranstaltungen unkompliziert und schnell. Der Antrag ist dafür bewusst einfach gehalten.

Kultur-Schecks werden auf Grundlage folgender Vorschriften – in der jeweils gültigen Fassung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel – gewährt:

  • Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung kultureller Veranstaltungen im ländlichen Raum („Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen“)
  • §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
  • Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO (VV-LHO)
  • Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung
  • Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich (s. hierzu Punkt 15)
  • Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Mit den Kultur-Schecks unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Vereine, Organisationen und Initiativen. Einen Antrag stellen können alle, die eine Kulturveranstaltung planen und dafür die finanzielle und organisatorische Verantwortung tragen. Antragsberechtigt sind gemeinnützige Institutionen mit folgenden Rechtsformen:

RechtsformBeschreibungBeispiele
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (außerhalb des gemeindlichen Bereichs), inkl. Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. konfessionelle Einrichtungen)Öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht direkt Teil einer Kommune sind dazu zählen Musik- oder Kunstakademie, Bildungsstätten, öffentlich-rechtliche Stiftungen, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie konfessionelle Körperschaften.z.B. Landesmusikakademie, öffentlich-rechtliche Erwachsenenbildungsstätte, Akademien, öffentlich-rechtliche Kulturstiftung,  Bildungswerke, konfessionelle Kulturträger
Juristische Personen des privaten Rechtsinsbesondere eingetragene Vereine (e.V.), gemeinnützige GmbHs (gGmbH) sowie Stiftungen des privaten Rechtsz.B. Kultur- und Kunstvereine e.V., Heimatverein und Sportvereine e.V., Fördervereine e.V., gemeinnützige Literatur-gGmbH, Kulturstiftungen und Stiftung für kulturelle Bildung, gemeinnütziger Träger eines soziokulturellen Zentrums oder Dritten Ortes

Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts- GbR)

 

Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, sofern eine vertretungsberechtigte Person benannt wird, die Gesellschafterstruktur offengelegt ist und die Haftung für die ordnungsgemäße Mittelverwendung sichergestellt wird.

 

z.B. Projekt-GbR für ein kulturelles Bildungsprojekt, gemeinnützige Theater-GbR, Zusammenschluss freier Kulturpädagoginnen und -pädagogen

 

Wichtig ist: Der oder die Antragstellende muss seinen/ihren Sitz oder seine/ihre wesentliche Wirkungsstätte im ländlichen Raum in Nordrhein-Westfalen haben. Die Durchführung muss im ländlichen Raum in Nordrhein-Westfalen stattfinden.
Es ist verpflichtend, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bei einem deutschen Finanzamt registriert ist.


Nicht antragsberechtigt sind:

  • Natürliche Personen, einschließlich Autoren und Autorinnen, Künstler und Künstlerinnen, Musizierende, die Fördermittel für ihren eigenen Auftritt beantragen
  • Städte, Kreise und Gemeinden selbst
  • Kommunale Einrichtungen,  insbesondere städtische Museen, Stadtbücherei, kommunale Kulturämter
  • Öffentliche Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Bund, Land oder Kommune) unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 % beteiligt ist
  • Sonstige Einrichtungen der öffentlichen Hand, soweit sie organisatorisch einer Kommune oder staatlichen Trägerschaft zuzurechnen sind und keine eigenständige gemeinnützige Rechtsperson darstellen
  • Einzelunternehmen
  • Gewerblich tätige Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere gewerbliche GmbHs, UGs, Aktiengesellschaften, sonstige kommerzielle Betriebe
  • Personengesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere Offene Handesgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sofern sie nicht gemeinnützig tätig sind und die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind
  • Organisationen ohne anerkannte Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung

Mit den Kultur-Schecks können vielfältige Kulturveranstaltungen und Veranstaltungsreihen im ländlichen Raum Nordrhein-Westfalens gefördert werden. Förderfähig sind insbesondere Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene, aber auch Veranstaltungen, die kulturelle Teilhabe ermöglichen, das lokale Kulturleben stärken und Menschen vor Ort zusammenbringen. Dazu zählen unter anderem:

  • Musikveranstaltungen wie Konzerte unterschiedlicher Genres, Chorfestivals, kleine Open-Air-Formate, Musicals, Jazz-, Klassik-, Pop- oder Folklore-Abende sowie Musikprojekte mit regionalem Bezug
  • Theaterveranstaltungen, wie Schauspielaufführungen, Kinder- und Jugendtheater, Figurentheater, Improvisationstheater oder Lesetheater
  • Tanzveranstaltungen und -projekte, zum Beispiel Tanzaufführungen, generationsübergreifende Tanzformate oder partizipative Tanzworkshops mit abschließender Präsentation
  • Im Bereich Literatur können Lesungen, Autorinnen- und Autorengespräche, Poetry-Slams, Schreibwerkstätten, literarische Reihen oder sonstige Literaturveranstaltungen gefördert werden
  • Vorführungen in den Bereichen des künstlerischen Films einschließlich Freiluftfilmvorführungen
  • Festivals aller Kunstsparten und spartenübergreifende Kulturveranstaltungen in den o. g. Bereichen
  • Mobile Kulturformate sind ausdrücklich eingeschlossen. Die Kultur soll dorthin gebracht werden, wo es sonst nur wenige Angebote gibt! Dazu zählen beispielhaft Kulturangebote auf Dorfplätzen, in leerstehenden Gebäuden, in Scheunen, auf Schulhöfen oder an anderen ungewöhnlichen Orten
  • Ausstellungen, insbesondere Kunstausstellungen, thematische oder inter-disziplinäre Ausstellungsformate sowie Ausstellungen mit begleitenden Ver-mittlungs- und Rahmenprogrammen
  • Veranstaltungen und Reihen in sogenannten Dritten Orten, in soziokulturellen Zentren sowie in anderen kulturellen Einrichtungen im ländlichen Raum. Dazu gehören beispielsweise interdisziplinäre Kulturabende, kleine Festivals, Ausstellungsformate mit Begleitprogramm, generationsübergreifende Kulturprojekte, inklusive Kulturangebote oder Formate, die gezielt Kinder, Jugendliche, ältere Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ansprechen.

Lässt sich eine Veranstaltung oder eine Veranstaltungsreihe nicht eindeutig einer Veranstaltungsart auf der genannten Liste zuordnen oder bei Unsicherheiten darüber, ob die geplante oder durchgeführte Veranstaltung gefördert werden kann, kann die Bezirksregierung Arnsberg kontaktiert werden. Diese prüft - auch im Vorfeld der Veranstaltung zusammen mit dem oder der Veranstaltenden, ob die Verantstaltung förderfähig ist.

Nicht gefördert werden Veranstaltungen, die eine Herabwürdigung von Menschen aufgrund von Geschlecht, Abstammung, ethnischer Herkunft, Sprache, Heimat, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen, Behinderung, oder sonst wie diskriminierende Inhalten enthalten. Diskriminierend im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere Werke mit antisemitischen, rassistischen, sexistischen oder sonst gruppenbezogenen menschenfeindlichen Inhalten. Staatliche Fördermittel dürfen nicht für Maßnahmen eingesetzt werden, mit denen zugunsten oder zulasten einer Partei Einfluss auf den öffentlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess und da-mit auf den parteipolitischen Wettbewerb genommen wird.

Ja. Damit eine Veranstaltung gefördert werden kann, müssen folgende Bedingungen vollständig erfüllt sein:

  • Der oder die Antragsstellende hat seinen bzw. ihren Sitz oder seine bzw. ihre wesentliche Wirkungsstätte im ländlichen Raum in Nordrhein-Westfalen.
  • Es fallen mindestens 500 Euro oder mehr veranstaltungsbezogene Ausgaben an.
  • Die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe findet im ländlichen Raum des Landes Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Dezember 2026 statt.
  • Es dürfen keine anderen Förderungen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen für die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe in Anspruch genommen werden (Doppelförderung einer Veranstaltung).
  • Die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe ist öffentlich, also grundsätzlich für alle zugänglich.
  • Die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe leistet einen erkennbaren Beitrag zur Stärkung der Kultur, Begegnung, Teilhabe oder zum sozialen Zusammenhalt.
  • Pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger wird maximal ein Kultur-Scheck im Förderzeitraum bewilligt.

Es gibt keinen automatischen Anspruch auf eine Förderung. Ob eine Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe gefördert wird, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Entscheidung erfolgt nach sorgfältiger Prüfung und nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Windhundprinzip.

Die „Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen“ gelten für Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, die zwischen dem 29. Juni 2026 und dem 31. Dezember 2026 stattfinden. 

Die Antragsstellung muss nach Veranstaltungstermin innerhalb von vier Wochen über den Online-Antrag erfolgen. Die späteste Einreichungsfrist ist der 28. Januar 2027. Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen, die nach dem 31. Dezember 2026 durchgeführt bzw. abgeschlossen werden, sind nicht förderfähig.

Zuwendungsfähig sind veranstaltungsbezogene Ausgaben, die unmittelbar für die Durchführung der geförderten kulturellen Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe erforderlich sind, insbesondere:

  1. Künstlerische und fachliche Leistungen
    z.B. Honorare und Gagen für Künstlerinnen und Künstler , Referentinnen und Referenten, Auftritts- und Mitwirkungshonorare
  2. Sachausgaben im direkten Projektzusammenhang
    z.B. Technik (wie Ton-, Licht-, Projektionstechnik), einschließlich Miete, Bühnen-, Raum- oder Flächenmiete, Ausgaben für mobile Infrastruktur (z. B. Leinwand, Sitzgelegenheiten), Ausgaben für Material für die Durchführung der Veranstaltung
  3. Ausgaben für Organisation und Durchführung 
    z.B. projektbezogene Ausgaben für Organisation und Abwicklung, Ausgaben für Genehmigungen, Versicherungen oder Sicherheitsleistungen, Reisekosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung
  4. Öffentlichkeitsarbeit 
    z.B. Ausgaben für Ankündigung und Bewerbung der Veranstaltung (z. B. Plakate, Flyer, Online-Ankündigungen)
  5. Maßnahmen zum barrierefreien Zugang zur Veranstaltung 
    z.B. Ausgaben zur Verbesserung der Zugänglichkeit (z. B. Gebärdensprachdolmetschung, mobile Rampen), Maßnahmen, die die Veran-staltung für mehr Menschen zugänglich machen

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  1. Eigenleistungen und ehrenamtliche Arbeit
    z.B. unentgeltlich erbrachte Eigenleistungen, ehrenamtliche Tätigkeiten, fiktiv angesetzte Kosten oder rein kalkulatorische Posten. Ebenfalls nicht förderfähig sind Anträge von Organisationen oder Einzelpersonen (z.B. Autorinnen und Autoren, Künstlerinnen und Künstler, Musizierende), die Fördermittel für ihren eigenen Auftritt beantragen.
  2. Laufende und institutionelle Ausgaben
    z.B. dauerhafte Betriebs- und Verwaltungsausgaben, allgemeine Vereins- oder Geschäftsausgaben, regelmäßige Mieten außerhalb der konkreten Veranstaltung
  3. Investive Ausgaben
    z.B. Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter (wie Instrumente, technische Ausstattung), bauliche Maßnahmen, Ausgaben für Instandhaltung oder Sanierung
  4. Ausgaben für Personal außerhalb des Projekts
    z.B. Gehälter und Ausgaben für dauerhaft beschäftigtes Personal, pauschale Aufwandsentschädigungen ohne Projektbezug
  5. Bewirtung und Repräsentation
    z.B. Ausgaben für Bewirtung, Verpflegung oder Getränke, Geschenke, Präsente oder repräsentative Ausgaben
  6. Nicht projektbezogene Ausgaben 
    Ausgaben ohne unmittelbaren Bezug zur Veranstaltung
  7. Doppelförderung und Ersatzfinanzierung
    Ausgaben, die bereits durch andere öffentliche Förderprogramme finanziert werden, Maßnahmen, die überwiegend der Finanzierung regulärer Aufgaben dienen

Allgemein gilt: Ausgaben werden nur gefördert, wenn das Geld wirklich ausgegeben wird und das Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers verlässt. 
Die Förderung dient ausschließlich der Unterstützung gemeinwohlorientierter, nicht gewinnorientierter Kulturangebote. Durch die Gewährung eines Kultur-Schecks dürfen keine Gewinne erzielt werden.

Es wird pro Antragstellerin bzw. Antragsteller maximal ein Kultur-Scheck im Förderzeitraum bewilligt.

Die oder der Antragstellende muss seinen bzw. ihren Sitz oder seine bzw. ihre wesentliche Wirkungsstätte im ländlichen Raum in Nordrhein-Westfalen haben. Die Durchführung muss im ländlichen Raum in Nordrhein-Westfalen stattfinden.

Bei den Kultur-Schecks ist der Antrag einfach gestaltet. Sowohl für die Menschen, die einen Antrag stellen, als auch für die Bewilligungsbehörden soll wenig Bürokratie entstehen. Im Antrag werden nur die wichtigsten Informationen abgefragt. Außerdem müssen Belege eingereicht werden, die zeigen, welche Ausgaben tatsächlich entstanden sind.

Der Antrag wird erst nach der Veranstaltung gestellt. Er muss in vollständiger Form spätestens vier Wochen nach dem Abschluss der Veranstaltung online über das Portal Kultur.Web eingereicht werden, andernfalls gilt er als verfristet (s. Punkt 10). Für den Antrag gibt es ein Formular im Förderportal von Kultur.Web im Bereich „Kultur-Schecks“. Im Antrag werden die tatsächlichen Ausgaben der Veranstaltung angegeben. Dazu müssen passende Unterlagen wie Rechnungen, Quittungen etc. hochgeladen werden. Mehrere Veranstaltungen können von einer Veranstalterin bzw. einem Veranstalter zu einer Veranstaltungsreihe zusammengefasst werden, um die Mindestausgaben in Höhe von 500 Euro zu erreichen (s. Beipiel Punkt 17). Veranstaltungsreihen sind mehrere einzelne Veranstaltungen, die inhaltlich zusammengehören und als zusammenhängende Reihe durchgeführt werden. Halten Sie für den Antrag bitte ebenfalls Ihre Kontoinformationen bereit, da mit Bewilligung umgehend eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt. Außerdem müssen Kontodaten angegeben werden, damit das Geld schnell überwiesen werden kann. Wenn der Antrag bewilligt wird, wird die Förderung einmalig als fester Betrag ausgezahlt. Es kann pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ein Kultur-Scheck im Förderzeitraum bewilligt werden.

Für die Prüfung und Entscheidung ist die zuständige Bezirksregierung Arnsberg verantwortlich. Sie prüft jeden Antrag sorgfältig und entscheidet, ob eine Förderung möglich ist. Dabei spielen auch die verfügbaren Fördermittel eine Rolle. In der Regel gilt: Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und bewilligt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Nur vollständig und nachvollziehbar ausge-füllte Anträge können bearbeitet werden. Fehlerhafte, unvollständige oder inhaltlich nicht nachvollziehbare Anträge werden abgelehnt. Abgelehnte Anträge können nach Korrektur neu eingereicht werden und erhalten eine neue Bearbeitungsnummer. 
Der Bewilligungsbescheid wird elektronisch verschickt. Es gibt keine Teil- bzw. Abschlagszahlungen. Das Geld kann nur auf ein deutsches Bankkonto überwiesen werden. Eine Auszahlung auf ausländische Konten ist nicht möglich.

Der Nachweis, wie die Fördermittel verwendet wurden (sogenannter Verwendungsnachweis), erfolgt schon bei der Antragstellung, indem die Belege, wie beispielsweise Rechnungen, digital eingereicht werden. Trotzdem müssen alle im Verfahren vorgelegten Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in dieser Zeit stichprobenartig Kontrollen durchführen.


Der Ablauf Schritt für Schritt:

  • Die oder der Veranstaltende hat seinen bzw. ihren Sitz oder seine bzw. ihre wesentliche Wirkungsstätte im ländlichen Raum in Nordrhein-Westfalen und  versichert sich, dass die Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe auf der Positivliste steht und eine Kulturveranstaltung im Sinne der „Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen“ ist.
  • Die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsreihe hat im ländlichen Raum Nordrhein-Westfalens stattgefunden und ist abgeschlossen.
  • Die oder der Veranstaltende registriert oder meldet sich auf der Plattform Kultur.Web an.
  • Spätestens vier Wochen nach dem Veranstaltungstermin wird der Antrag online mit sämtlichen Rechnungen und Belegen eingereicht. Die veranstaltungsbezogenen Ausgaben betragen mindestens 500 Euro.
  • Die Bezirksregierung prüft den Antrag nach Reihenfolge des Eingangs und zahlt den Kultur-Scheck in Höhe von 500 Euro aus.

Nachdem Sie die Stammdaten (z. B. Name, Anschrift und Bankverbindung) ausgefüllt haben, gelangen Sie zum Festbetragsfinanzierungsplan.

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  1. Klicken Sie auf den Button „Hinzufügen“, um die einzelnen Ausgabepositionen einzutragen.
  2. Tragen Sie anschließend die jeweiligen Einzelbeträge aus Ihren Rechnungen und Belegen ein.
  3. Die eingetragenen Einzelbeträge werden automatisch summiert.
  4. In das Feld „abzgl. Einnahmen und Leistungen Dritter“ tragen Sie bitte immer 0 Euro ein – auch dann, wenn Sie beispielsweise Einnahmen durch Eintrittsgelder erzielt haben.
  5. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden automatisch berechnet. Dieser Betrag muss mit der Summe aus Punkt 3 übereinstimmen.
  6. Der Kultur-Scheck in Höhe von 500 Euro wird automatisch eingetragen.
  7. Anschließend wird automatisch der Kostenanteil berechnet, der nach Abzug der 500 Euro noch von Ihnen selbst zu tragen ist.

Die zuvor aufgeführten Rechnungen und Belege müssen im dafür vorgesehenen Feld hochgeladen werden:

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Grundsätzlich ist es möglich, einen Kultur-Scheck zu beantragen, auch wenn bereits ein anderer Scheck des Landes Nordrhein-Westfalen (z.B. der Heimat-Scheck) bewilligt oder genutzt wurde. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Förderprogramme unterschiedliche Vorhaben betreffen und keine Doppelförderung derselben Ausgaben erfolgt. Eine parallele Förderung desselben Projekts oder identischer Kosten durch mehrere Landesprogramme ist ausgeschlossen. Entscheidend ist daher, dass die beantragten Mittel klar voneinander abgegrenzten Maßnahmen zugeordnet werden können. Pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger wird maximal ein Kultur-Scheck im Förderzeitraum bewilligt.

Die Förderung durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft muss in Texten und Beiträgen, die im Nachgang zur Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe öffent-lich zugänglich sind, erwähnt werden. Da zum Zeitpunkt der Durchführung noch keine Förderzusage vorliegt, kann der Hinweis auf die Förderung erst nach Bewilligung erfolgen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Förderung im Nachhinein sichtbar zu machen:

  • In Pressemitteilungen, Social-Media-Posts, Veranstaltungsrückblicken oder Newslettern soll nach Abschluss der Veranstaltung erwähnt werden, dass sie durch den Kultur-Scheck gefördert wurde.
  • Auf der Veranstaltungswebsite, in Programmen oder Jahresberichten soll angegeben werden, dass die Veranstaltung mit Mitteln des Kultur-Schecks unterstützt wurde.
  • Nachträglich soll eine Förderhinweis-Plakette oder ein Logo auf Dokumenten, Fotos oder Videos der Veranstaltung angebracht werden, die öffentlich geteilt werden.
  • Wenn die Veranstaltung Teil einer Reihe ist, soll bei folgenden Terminen auf die Förderung der gesamten Reihe hingewiesen werden, sobald der Antrag genehmigt wurde.

Grundsätzlich gilt die Richtlinie ausschließlich für professionelle Künstlerinnen und Künstler, also insbesondere für solche, die in der Künstlersozialkasse versichert sind oder einen wesentlichen Teil ihres Einkommens aus künstlerischer Tätigkeit erzielen. 
Geförderte Projekte können sowohl Künstlerinnen und Künstler aus dem Amateur- als auch dem professionellen Bereich einbeziehen. Werden im Rahmen eines geförderten Projekts professionelle Künstlerinnen und Künstler engagiert, finden die Honoraruntergrenzen auf diese Anwendung.
In einigen Sparten – etwa der Literatur – oder auch spezifischen Einzelfällen ist die Abgrenzung zwischen professioneller und amateurhafter Tätigkeit in der Praxis schwer zu treffen. Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfehlen wir in diesen Fällen, pauschal die Honorarsätze aus der Richtlinie für Honoraruntergrenze anzuwenden.

Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und die zuständige Bewilligungsbehörde dürfen prüfen, wie das Geld verwendet wurde. Deshalb müssen alle Unterlagen und Belege mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Förderungen aus den „Kultur-Schecks Nordrhein-Westfalen“ müssen buchhalterisch korrekt erfasst und in den Jahresabschluss und somit die Steuererklärung einfließen. Auf eine Förderung muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden, weil sie als echter Zuschuss gilt.

Fragen aus der Praxis

Eine Veranstaltungsreihe liegt vor, wenn mehrere einzelne Veranstaltungen einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers inhaltlich zusammengehören und als zusammenhängende Reihe durchgeführt werden. Eine solche Reihe kann als Ganzes gefördert werden, auch wenn die einzelnen Veranstaltungen jeweils Ausgaben unter 500 Euro verursacht. 
Dabei können die beteiligten Künstlerinnen und Künstler wechseln. Wichtig ist jedoch, dass das Programm bzw. der Inhalt der Veranstaltungen gleich bleibt oder im selben Konzept wiederholt aufgeführt wird.

  • Beispiel A: Reihe erreicht genau die Mindestgrenze
    Ein nichtprofessionelles Theater führt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen eine Reihe von Aufführungen durch. Gespielt werden zwei verschiedene Stücke. Das Schauspielpersonal ist teilweise doppelt besetzt und wechselt zwischen den Tagen, das Programm bleibt jedoch dasselbe. Die Aufführungen finden in kurzen zeitlichen Abständen nacheinander statt und sind als zusammenhängende Serie geplant. Für jede einzelne Aufführung entstehen Ausgaben in Höhe von 100 Euro. Da die Veranstaltungsreihe insgesamt fünf Aufführungen umfasst, ergeben sich Gesamtausgaben von 500 Euro. Damit erreicht die Reihe die erforderliche Fördersumme und gilt als förderfähig. In diesem Fall kann für die gesamte Veranstaltungsreihe ein Kultur-Scheck in Höhe von 500 Euro beantragt werden.
     
  • Beispiel B: Reihe übersteigt die Mindestgrenze
    Ein Veranstaltender organisiert eine Reihe mit acht Aufführungen eines Amateurtheaterstücks (s. Beispiel A). Die Aufführungen finden an mehreren Tagen statt und gehören thematisch zusammen. Für jede einzelne Aufführung entstehen Ausgaben in Höhe von 100 Euro. Insgesamt ergeben sich für die gesamte Reihe damit Ausgaben von 800 Euro. Der Veranstaltende beantragt einen Kultur-Scheck für diese Veranstaltungsreihe. Für die gesamte Reihe erhält der Veranstaltende einen Kultur-Scheck in Höhe von 500 Euro.
     
  • Beispiel C: Nichtförderfähige Veranstaltungsreihe
    Ein Beispiel für eine nicht förderfähige Veranstaltungsreihe liegt vor, wenn die einzelnen Termine zwar zeitlich zusammenhängen, jedoch inhaltlich kein gemeinsames Konzept verfolgen. So wäre etwa eine Reihe mit dem Titel „Kultur im Frühling“, bei der an fünf aufeinanderfolgenden Wochenenden ein Jazzkonzert, eine Lesung, eine Kunstausstellung, ein Poetry-Slam und ein Theaterstück stattfinden, nicht förderfähig. Zwar handelt es sich um mehrere kulturelle Veranstaltungen, diese bilden jedoch keine zusammenhängende Reihe mit einheitlichem Programm oder wiederkehrendem Inhalt. Entscheidend für die Förderfähigkeit ist, dass die Veranstaltungen inhaltlich zusammengehören und Teil eines gemeinsamen Konzepts sind – bloß zeitlich aufeinanderfolgende Einzelveranstaltungen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die Bündelung von Anträgen mehrerer antragsberechtigter Vereine zum Zweck der Erreichung des Förderbetrags von 500 Euro ist ausgeschlossen.

Das Windhundprinzip bedeutet, dass Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bezirksregierung Arnsberg bearbeitet, geprüft und bewilligt werden. Die Fördermittel sind begrenzt. Nur vollständig und nachvollziehbar ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden. Fehlerhafte, unvollständige oder inhaltlich nicht nach-vollziehbare Anträge werden abgelehnt. Abgelehnte Anträge können nach Korrektur neu eingereicht werden und erhalten eine neue Bearbeitungsnummer. Sobald die verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Anträge mehr gestellt werden. Dies gilt auch technisch: Nach Verbrauch des Budgets wird die Antragstellung im System geschlossen und ist dann nicht mehr möglich.

Nein. Antragsberechtigt sind ausschließlich gemeinnützig tätige Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Einzelunternehmen sowie gewerblich tätige oder auf Gewinnerzielung ausgerichtete Veranstaltende sind daher nicht förderfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Vorhaben im Einzelfall kulturelle Zwecke verfolgt.

Ja, jedoch ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen: Der Antrag muss vollständig durch eine antragsberechtigte, gemeinnützig tätige Organisation (z.B. eingetragener Verein, gemeinnützige GmbH oder vergleichbare Organisation) gestellt und verantwortet werden. Nicht antragsberechtigte Akteurinnen und Akteure, insbesondere Einzelunternehmen oder gewerblich tätige Veranstaltende, können ausschließlich als Kooperations- oder Durchführungspartner beteiligt sein. Sie dürfen jedoch nicht Antragstellende sein und keine Fördermittel unmittelbar erhalten. Die finanzielle Abwicklung sowie die förderrechtliche Verantwortung liegen ausschließlich bei der antragstellenden Organisation. Eine Nutzung der Förderung zur Gewinnerzielung Dritter ist ausgeschlossen.

Ja. Grundsätzlich wird es möglich sein, dass Fördervereine von Kitas und Schulen einen Antrag für Kultur-Schecks stellen können. Mit dieser Förderung können Vereine entsprechende Gagen an die von ihnen beauftragten Künstlerinnen und Künstler bezahlen, sofern das Engagement im Rahmen einer niedrigschwelligen, öffentlichen Veranstaltung stattfindet. Um sicherzugehen, ob Ihr konkreter Einzelfall förderfähig ist, wird es zudem die Möglichkeit geben, dies im Vorfeld bei der Bezirksregierung Arnsberg prüfen zu lassen.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich antragsberechtigt. Es empfiehlt sich, die Förderfähigkeit vorab durch die Bezirksregierung Arnsberg prüfen zu lassen. 

Ja. Grundsätzlich können Vereine einen Kultur-Sscheck erhalten, wenn im Rahmen einer Vereins-Veranstaltung ein kultureller Programmpunkt stattfindet, der den Förderkriterien entspricht. Wichtig ist dabei, dass die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist und nicht ausschließlich vereinsinternen Zwecken dient. 

Im Einzelfall empfiehlt es sich, die konkreten Förderbedingungen zu prüfen oder Rücksprache mit der Bezirksregierung Arnsberg zu halten.

Ja. Grundsätzlich können Vereine, die beispielsweise Theaterstücke im ländlichen Raum aufführen, einen Kultur-Scheck erhalten, sofern das jeweilige Vorhaben die Förderkriterien erfüllt (z.B. öffentliche Zugänglichkeit und Durchführung im Förderzeitraum). Zu beachten ist jedoch, dass Eigenleistungen und ehrenamtliche Arbeit nicht förderfähig sind. Dazu zählen insbesondere unentgeltlich erbrachte Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern, ehrenamtliches Engagement sowie fiktive oder kalkulatorische Kostenansätze (z.B. angesetzte Eigenarbeitszeiten). Diese können nicht als zuwendungsfähige Ausgaben berücksichtigt werden.
Förderfähig sind daher in der Regel nur tatsächlich entstehende und nachweisbare Sach- und Fremdkosten. Die konkrete Förderfähigkeit eines Projekts wird im Einzelfall geprüft.

Als kulturelle Projekte gelten grundsätzlich öffentlich zugängliche Veranstaltungen, bei denen das Schützenwesen, das karnevalistische Brauchtum oder andere Formen kultureller Betätigung im Mittelpunkt stehen. Voraussetzung ist, dass ein eigenständiger kultureller Charakter erkennbar bleibt. Hierzu zählen insbesondere Veranstaltungen mit Büttenreden, karnevalistischen Vorträgen, Festreden, humoristischen oder kabarettistischen Auftritten, Tanzdarbietungen (z.B. Gardetanz, Showtanz oder Volkstanz), Musikaufführungen von Bands, Orchestern, Chören oder Spielmannszügen sowie kreative Beiträge wie Theaterstücke, Lesungen oder kulturelle Mitmachangebote. Als kulturelle Projekte können darüber hinaus Kinder- und Jugendveranstaltungen mit kulturellem Programm, generationsübergreifende Veranstaltungsformate, Ausstellungen zur Geschichte und Tradition des Karnevals oder des Schützenwesens sowie Workshops zur Förderung von Musik, Tanz, Kostümgestaltung oder anderen kreativen Ausdrucksformen anerkannt werden. Wichtig ist, dass ein klarer kultureller Charakter erkennbar ist und die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist. Reine kommerzielle Veranstaltungen oder überwiegend gesellige Feiern ohne kulturellen Schwerpunkt sind in der Regel nicht förderfähig.

Die Kultur-Schecks richten sich an formell organisierte Akteurinnen und Akteure wie Vereine, Initiativen oder kulturelle Einrichtungen. Auch wenn die Konzerte öffentlich zugänglich sind und einen kulturellen Mehrwert bieten, stellt das Fehlen einer entsprechenden Organisationsstruktur ein Ausschlusskriterium dar. Eine rein privat handelnde Einzelperson ist nicht antragsberechtigt. Ein Antrag muss vollständig von einer antragsberechtigten, gemeinnützig tätigen Organisation (z. B. eingetragener Verein, gemeinnützige GmbH oder vergleichbare Einrichtung) gestellt und verantwortet werden. Nicht antragsberechtigte Personen oder Akteurinnen und Akteure – insbesondere Einzelpersonen oder gewerblich tätige Veranstaltende – können lediglich als Kooperations- oder Durchführungspartnerin bzw. -partner eingebunden sein. Sie dürfen jedoch weder selbst einen Antrag stellen noch unmittelbar Fördermittel erhalten. Die finanzielle Abwicklung sowie die förderrechtliche Verantwortung liegen ausschließlich bei der antragstellenden Organisation. Eine Verwendung der Fördermittel zur Gewinnerzielung Dritter ist ausgeschlossen.