Kulturgutschutz
Kulturgüter bewahren Schutz der Geschichte
Bewegliche Kulturgüter als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit sind Zeugnisse der Menschheit, Nationen und ihrer Geschichte. Um diese Zeugnisse der kulturellen gesellschaftlichen Identität für die zukünftigen Generationen zu bewahren, sind diese Kulturgüter im Interesse der Allgemeinheit vor Verlust zu schützen.
Auf nationaler Ebene ist zu diesem Zwecke am 6. August 2016 das Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) in Kraft getreten.
Es ergänzt die bisher zum Kulturgutschutz geltende Rechtslage auf nationaler, europäischer und völkerrechtlicher Ebene mit ihren zwei grundsätzlichen Schutzrichtungen:
- Schutz inländischen Kulturguts vor Abwanderung ins Ausland (sowohl von Kulturgut im Allgemeinen als auch von nationalem Kulturgut) und
- Schutz ausländischen Kulturguts, das unrechtmäßig nach Deutschland verbracht worden ist, durch entsprechende Rückgabevorschriften und die Verhinderung illegaler Einfuhren ausländischen Kulturguts.
Hervorzuheben für die Praxis sind die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut zu folgenden Themen (siehe FAQs unten):
- Ausfuhr von Kulturgut
- Nationales Kulturgut
- Rechtsverbindliche Rückgabezusagen für Kulturgut im internationalen Leihverkehr
- Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr und Rückgaben von Kulturgut
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie im nächsten Inhaltsblock auf dieser Seite.
Deutsches Zentrum Kulturgutverluste
Die in der europäischen Geschichte beispiellose Verlagerung von Kulturgütern ist heute einer breiten Öffentlichkeit unter den Schlagwörtern „Beutekunst“ und „Raubkunst“ bekannt. Ihr gesamtes Ausmaß ist jedoch noch immer nicht erfasst und aufgearbeitet. Das von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden gegründete Deutsche Zentrum Kulturverluste in Magdeburg sammelt in der Datenbank www.lostart.de Such- und Fundmeldungen von Kulturgütern, die in der Zeit des Nationalsozialismus den Eigentümerinnen und Eigentümern entzogen oder kriegsbedingt an andere Orte gebracht wurden. Es fördert Provenienzforschung über Zuwendungen, ist Geschäftsstelle der „Beratenden Kommission“ und fungiert als zentrales Organ zu Fragen unrechtmäßiger Entziehung von Kulturgut in Deutschland im 20. Jahrhundert.
Sie haben Fragen? Ihr Kontakt im Ministerium
Jochem Küppers
Tel.: 0211 896-4168
E-Mail: kulturgutschutzgesetz[at]mkw.nrw.de (kulturgutschutzgesetz[at]mkw[dot]nrw[dot]de)
Frank Wagener
Tel.: 0211 896-4878
E-Mail: kulturgutschutzgesetz[at]mkw.nrw.de (kulturgutschutzgesetz[at]mkw[dot]nrw[dot]de)
Claudia Krause-Ablaß
Tel.: 0211 896-4612
E-Mail: kulturgutschutzgesetz[at]mkw.nrw.de (kulturgutschutzgesetz[at]mkw[dot]nrw[dot]de)
Anträge / Online Tool / Formulare / Übersicht Alters- und Wertgrenzen
Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen/ Allgemein offene Genehmigungen
Formgebundene Anträge, wie z.B. die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder eine Allgemein offenen Genehmigung für Kulturgut, können schriftlich auf dem Postweg an das
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Abteilung 4 /Referat 412/Kulturgutschutz
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorfoder über das nachfolgende Online Tool gestellt werden:
Formlose Anträge, Anträge zur Vorabprüfung, Anfragen, etc., können per Mail an folgendes Funktionspostfach gerichtet werden:
Kulturgutschutzgesetz[at]mkw.nrw.de (Kulturgutschutzgesetz[at]mkw[dot]nrw[dot]de)
Antragsformulare finden Sie hier:
Übersicht über die relevanten Alters- und Wertgrenzen finden Sie hier:
Häufig gestellte Fragen (FAQs) Was gilt für den Umgang mit beweglichen Kulturgütern?
Die Ausfuhr und Verbringung von Kulturgut bestimmter Kategorien und Wertgrenzen aus Deutschland unterliegt nach dem KGSG und der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 einem Genehmigungsvorbehalt.
Hier ist wegen abweichender Alters- und Wertgrenzen zu unterscheiden zwischen der Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten.
Die Ausfuhr ist genehmigungspflichtig, wenn das Kulturgut
- in einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat, das heißt, einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, verbracht werden soll unddie
- maßgeblichen Alters- und Wertgrenzen übersteigt.
Für die Ausfuhr in einen EU-Mitgliedstaat sind die Alters- und Wertgrenzen des KGSG relevant, für die Ausfuhr in einen Drittstaat die Alters- und Wertgrenzen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009.
Zu unterscheiden sind drei Arten von Genehmigungen:
- die normale Genehmigung (§ 24 KGSG)
Sie wird grundsätzlich für alle dem KGSG unterfallenden Kulturgüter verwendet. Sie kann als vorübergehende, auf ein Jahr befristete, zum Beispiel im Leihverkehr, und als endgültige Genehmigung, zum Beispiel im Falle des Verkaufs, erteilt werden.
- die allgemeine offene Genehmigung (§ 25 KGSG)
Sie kann, zeitlich bis zu fünf Jahre befristet, Museen oder anderen Kulturgut bewahrenden Einrichtungen zur vorübergehendenAusfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung erteilt werden, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr infrage kommen.
- die spezifische offene Genehmigung (§ 26 KGSG)
Sie kann, zeitlich bis zu fünf Jahre befristet, für bestimmtes Kulturgut erteilt werden, dessen regelmäßige vorübergehendeAusfuhr zur Verwendung und/oder Ausstellung im Ausland wahrscheinlich ist. Dabei muss sich das Kulturgut im Eigentum oder rechtmäßigen Besitz der Person oder Organisation befinden, die es verwendet oder ausstellt.
Nationales Kulturgut als Teil des kulturellen Erbes Deutschlands unterliegt besonderem gesetzlichen Schutz gegen Abwanderung.
Nationales Kulturgut ist nach § 6 Absatz 1 KGSG:
- Kulturgut, das in einem gesonderten Verfahren, das die Einbeziehung des Sachverständigenausschusses für Kulturgut des Landes NRW vorsieht, von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers in ein Verzeichnis nationalen Kulturguts eingetragen ist, weil es besonders bedeutsam und identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands und dessen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde;
oder
- Kulturgut, das sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet oder im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.
Für eingetragenes Kulturgut in Privateigentum gelten steuerrechtliche Erleichterungen, wenn der Eigentümer national wertvolles Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Über die Unterschutzstellung genießt nationales Kulturgut erhöhten Schutz für den Fall unrechtmäßigen Abhandenkommens von Kulturgütern, da für nationales Kulturgut völkerrechtliche und EU-rechtliche Rückgabeansprüche gelten, die über die zivilrechtlichen Eigentumsansprüche hinausgehen.
Leihgeber, die ihre Kulturgüter einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stellen, können sich dieses Schutzniveau auf freiwilliger Basis über eine jederzeit widerrufbare Zustimmung sichern.
Die Erklärung erfolgt gegenüber der leihnehmenden Einrichtung und wird von dieser an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelt.
Die leihnehmende Einrichtung hält entsprechende Formulare für diese Erklärung bereit.
Ausfuhr nationalen Kulturguts
Nationales Kulturgut kann nach § 22 KGSG auf Antrag vorübergehendfür höchstens fünf Jahre ins Ausland ausgeführt werden, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet (in der Regel durch Vorlage des Leihvertrags), dass das nationale Kulturgut unbeschadet und fristgerecht wieder in das Bundesgebiet eingeführt wird.
kulturgutschutzgesetz[at]mkw.nrw.de ()Endgültige Ausfuhren eingetragener Kulturgüter bedürfen nach § 23 KGSG einer Genehmigung durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und gehen mit einer Löschung aus dem Verzeichnis für national wertvolles Kulturgut einher.
Mitteilungspflichten bei eingetragenem Kulturgut
Mit der Eintragung von Kulturgütern in ein Verzeichnis nationalen Kulturguts erwachsen Pflichten für Eigentümerinnen oder Eigentümer und Besitzerinnen oder Besitzer von Kulturgütern, besondere Umstände mitzuteilen:
- Ortswechsel von über einem Jahr,
- Eigentümerwechsel
- Abhandenkommen, Beschädigung oder Zerstörung.
Löschung aus dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
Sollten sich wesentliche Umstände, die zur Eintragung des Kulturguts in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts geführt haben, geändert haben, kann die Löschung des Kulturguts aus dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts beantragt werden.
Auf besonderen Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers kann nach § 14 Absatz 7 KGSG verbindlich festgestellt werden, dass für Kulturgut die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nicht vorliegen.
Voraussetzungen für diese Feststellung sind:
- der Nachweis, dass das betreffende Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen der in § 24 Absatz 1 Nr. 1 KGSG in Bezug genommenen Verordnung (EG) Nr. 116/2009 [LINK] übersteigt,
- die Darlegung eines berechtigten Interesses an dieser Feststellung,
- die Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit aller Angaben.
Bei der Antragstellung sind darüber hinaus nach § 14 Absatz 1 KGSG folgende Angaben zu machen:
- Bezeichnung des Kulturguts,
- Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des Besitzers,
- Belegenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung und
- Begründung, warum die Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht vorliegen.
Um im Ausland befindliches Kulturgut der Allgemeinheit in deutschen Kulturgut bewahrenden Einrichtungen zugänglich zu machen, kann eine Zusicherung erteilt werden, dass die Leihgabe dieses Kulturgutes nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts wird.
Hierzu kann das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 10 Absatz 1 KGSG auf Antrag der aufnehmenden Einrichtung für Kulturgut, das nach mindestens fünf Jahren Aufenthalt im Ausland zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung oder Forschung wieder nach Deutschland eingeführt wird, vor der Einfuhr der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Kulturgutes zusichern, dass das Kulturgut nicht nach § 7 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird, wenn diese Gewähr dafür bieten, dass das Kulturgut für mindestens fünf Jahre
- sich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet befinden wird und
- bei der leihnehmenden Einrichtung öffentlich ausgestellt oder für die Forschung zugänglich gemacht wird.
Ferner ist Voraussetzung für den Antrag, dass eine Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes für das Kulturgut grundsätzlich in Betracht kommt und durch die Zusicherung vermieden werden soll.
Des Weiteren kann die oberste Landesbehörde im Rahmen des § 10 Abs. 7 KGSG, wenn kein Rückkehrfall im Sinne von § 10 Abs. 1 KGSG vorliegt, auf Antrag eines Entleihers mit nicht nur vorübergehendem (Wohn-)Sitz im Ausland vor der Einfuhr zusichern, dass ein Eintragungsverfahren für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ende des Leihvertrags nicht eingeleitet wird.
Für Kulturgut aus dem Ausland, das vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung oder zu Forschungszwecken im Bundesgebiet ausgeliehen werden soll, verlangen Leihgeber im Ausland häufig eine rechtsverbindliche Rückgabezusage.
Hintergrund dafür sind Befürchtungen, dass angesichts der wechselvollen Geschichte vieler Kulturgüter Dritte während des Aufenthalts des Kulturguts im Bundesgebiet Ansprüche auf das Kulturgut erheben könnten, deren gerichtliche Geltendmachung eine vereinbarungsgemäße Rückgabe verhindern könnten.
In diesen Fällen kann das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen der Verleiherin oder dem Verleiher im Benehmen mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien eine rechtsverbindliche Rückgabezusage für die Aufenthaltsdauer des Kulturguts im Bundesgebiet bis zu höchstens zwei Jahren erteilen.
Die rechtsverbindliche Rückgabezusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch der Verleiherin oder des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen, und kein Verfahren zur Eintragung des Kulturguts in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingeleitet werden kann.
Voraussetzungen für die Erteilung sind:
- Kulturgut aus dem Ausland soll vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung oder Präsentation oder zu Forschungszwecken an eine Kulturgut bewahrende oder wissenschaftliche Einrichtung im Bundesgebiet ausgeliehen werden;
- der Entleiher hat seinen Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen und
- das Kulturgut darf sich noch nicht im Bundesgebiet befinden.
Rechtsgrundlage sind die §§ 73 ff. KGSG.
Für die Antragstellung sind folgende Informationen notwendig:
- Leihnehmer mit vollständiger Anschrift;
- Leihgeberin oder Leihgeber und, wenn nicht identisch, Eigentümerin oder Eigentümer mit vollständiger Anschrift;
- Kopie des zugrunde liegenden Leihvertrags;
- Anlass der Ausleihe des ausländischen Kulturguts (z. B. Ausstellung mit Angabe von Titel, Ort und Dauer);
- Dauer des gesamten Aufenthalts des Kulturguts in der Bundesrepublik und gegebenenfalls Angabe weiterer Aufenthaltsorte im Bundesgebiet;
- exakte Bezeichnung und Beschreibung des Kulturguts einschließlich Provenienznachweis und, wenn möglich, Bildmaterial; und
- Bestätigung, dass das ausländische Kulturgut nicht im Register der Lost Art-Datenbank verzeichnet ist.
Das KGSG sieht zur Bekämpfung illegalen Kulturguthandels mit seinen Einfuhrbestimmungen vor, dass unrechtmäßig aus dem Ausland ausgeführte Kulturgüter nicht legal nach Deutschland eingeführt werden dürfen.
Im Falle einer illegalen Einfuhr stärkt das KGSG die Rückgabeansprüche der Herkunftsstaaten der betroffenen Kulturgüter insbesondere durch verbesserte Umsetzung der europäischen Rückgabe-Richtlinie 2014/60/EU sowie des völkerrechtlichen UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
Eine Einfuhr unter Verstoß gegen ein Einfuhrverbot (s. § 28 KGSG) ist strafbar. Der Straftatbestand ist in § 83 KGSG geregelt. Ferner ist der Handel mit Kulturgut, das abhandengekommen, rechtswidrig ausgegraben oder unrechtmäßig eingeführt worden ist, ebenso verboten wie die Ausfuhr von Kulturgut, das unrechtmäßig nach Deutschland eingeführt wurde (s. §§ 40 Abs. 1 und 21 Nr. 3 KGSG). Auch der Verstoß gegen diese Verbote ist gemäß § 83 KGSG strafbewehrt.
Weitere Informationen hierzu sowie zu Vorschriften anderer Staaten, die die Ein- und Ausfuhr von deren Kulturgütern regeln, finden Sie hier.
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: